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Neuerungen zu Dienstreisen ab Wohnort und abweichenden Flughäfen

Einzel-Rundmail 16.12.2024 13:00:00
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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, das Dezernat 3 Personal Dienstreisen möchte Sie über folgende Neuerungen, gültig ab dem 01.01.2025, informieren: Dienstreisen ab dem Wohnort: Bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise vom Wohnort aus werden höchstens die Fahrtkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte (RPTU KL bzw. RPTU LD) entstanden wären (§ 5 Abs. 4 LRKG). In diesen Fällen ist bei Nutzung der Bahn ein Vergleichsangebot ab der Dienststätte mit dem Datum des Buchungstages beizufügen. Dies gilt auch für Tage, an denen die oder der Reisende im Homeoffice ist. Bitte geben Sie bei Nutzung des Privat-Kfz die Kilometer ab der Dienststätte sowie die tatsächlich gefahrenen Kilometer bei der Reisekostenabrechnung an. Für die sachliche Richtigkeit hat die oder der Reisende zu sorgen. Angaben in der Abrechnung: vom Wohnort zum Geschäftsort Angaben im Vergleich: von der Dienststätte zum Geschäftsort (Bahn: Vergleichsangebot Kfz: Kilometerangabe) Flughäfen: Sofern die Dienstreise mit dem Flugzeug durchgeführt werden muss, stehen ohne weitere Begründung folgende Flughäfen zur Verfügung: • Frankfurt am Main International • Frankfurt Hahn • Air Lux, Luxemburg • Flughafen Saarbrücken Für Reisen ab Landau können zusätzlich ohne Begründung folgende Flughäfen genutzt werden: • Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden • Flughafen Stuttgart Wenn die Reise von der Dienststätte aus angetreten wird und der Flughafen nicht zu den gelisteten Flughäfen gehört, muss ein Vergleichsangebot vom Flughafen Frankfurt am Main beigelegt werden. Dieses Angebot muss die Bahnfahrt zum Flughafen enthalten. Dies gilt für alle Dienstreisen, die ab dem 01.01.2025 genehmigt werden. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Mitarbeitenden der Reisekostenabteilung der RPTU. Dezernat 3 Personal Reisekosten

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